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Ort | auf Anfrage | |||
Preis | 590,00 € zzgl. 19% MwSt. (bei Onlinebuchung) | |||
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Ulf Greiner Mai
Honorarsachverständiger Dipl.-Ing.
Teilnehmerzahl
max. 12 TeilnehmerAlternativtermine
Das Seminar vermittelt verständlich an Hand von Praxisfällen eines langjährig erfahrenen Honorarsachverständigen und Gutachters mit täglicher Beratungs-, Planungs- und Baupraxis, der unabhängig von Berufs-, Kammer- oder Lobbyinteressen das aufzeigt, was wirklich geht. Zeit für Fragen / Diskussionen ist selbstverständlich eingeplant.
Das aktuelle Vertrags- und Honorarrecht umfasst hohe Freiheitsgrade in der Gestaltung von Leistungen und deren Vergütungen. Die „HOAI 2021“ darf - einzeln oder auch in Teilen - vertraglich weiter vereinbart werden, muss es aber nicht. Ob und inwieweit es sinnvoll ist, die vielfach formalistischen, komplizierten und auch (nach wie vor) strittigen Abrechnungsmoden aus 42 Jahren HOAI fortzuführen, kann nur im Einzelfall entschieden werden.
Ein „Planervertrag“ sollte den §§ 650p ff BGB folgen und damit an die üblichen Werkverträge angelehnt sein. Wichtig sind dabei klare Aussagen, was das „LV PLANUNG“ beinhalten soll und was nicht. Anders als bei der HOAI lässt sich so Streit über Kostennachträge, Mehrplanungen oder verlängerte Leistungszeiten leichter klären. Wer künftig bei Ausschreibungen und Verträgen nicht aufpasst, kann erheblichen Schaden erleiden, unnötige Mehrkosten verantworten müssen und bspw. sogar Fördermittel riskieren, die auf wirtschaftliche und sparsame Verwendung abstellen, da Planungen grundsätzlich leistungs- und honorarseitig frei angeboten werden dürfen.
PlanerInnen, ArchitektInnen, IngenieurInnen, MitarbeiterInnen potentieller gewerblicher, privater und (halb-) öffentlicher Bauherren, die mit der Planung und Durchführung von Bauvorhaben befasst sind; Bau- und Planungsämter bei Städten, Kommunen und Landkreisen, Rechtsämter, Behörden des Landes und des Bundes, RechtsanwältInnen, Projektsteuerer, BauprojektmanagerInnen
09:00 Uhr bis 16:30 Uhr