Die neuen Pflege- und Familienpflegezeiten
Kurzfreistellung, Vollfreistellung und Teilzeitarbeit bei Pflege, Betreuung und Begleitung
Seminardetails
Teilnehmerkreis
Führungskräfte und Mitarbeiter mit Personalverantwortung
Seminarziel
Seit 2015 gilt ein neues, attraktiveres Recht der Pflege- und Familienpflegezeiten. Der Bedarf ist da! Derzeit werden 1,8 bis 1,9 Millionen Menschen zu Hause gepflegt – zwei Drittel davon ausschließlich durch Angehörige. Viele der Angehörigen sind berufstätig. Bei mehr als Dreivierteln von ihnen lassen sich Beruf und Pflege nur schlecht miteinander vereinbaren. Die Betriebe sollen es nun möglich machen!
Schwerpunkte des Seminars
- Pflege- und Familienpflegezeit – unübersichtlich in zwei Gesetzen
- Zwecke: Pflege, Betreuung oder (Sterbe-)Begleitung naher Angehöriger
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung /-freistellung – bis 10 Arbeitstage
- '… bei akuter Pflegesituation' – ohne Vorlauffrist!
- Nur Anzeigepflicht – wie bei Krankschreibung – mit Attest
- Volle Arbeitsfreistellung = 'Pflegezeit Null' bis 6 Monate
- 10 Arbeitstage vorher schriftlich ankündigen - nicht ablehnbar
- Verlängerung möglich – aber u.U. nach 'billigem Ermessen' ablehnbar
- anders, wenn Pflegerwechsel aus 'wichtigem Grund' gescheitert
- Urlaubskürzung bei voller Freistellung zulässig
- Teilfreistellung sowohl bei Pflege- wie bei 'Familienpflegezeit'
- 'Ankündigungs'fristen je nachdem: 10 Arbeitstage oder 8 Wochen
- Vereinbarung über die Teilzeitarbeit erforderlich – schriftlich!
- Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe – ablehnbar?
- Voll- oder Teilfreistellung zur Betreuung auch 'extern' gepflegter Kinder
- Hier Betreuungs- und Pflegefreistellung jederzeit abwechselbar
- Nachweis des Pflege- oder Betreuungs-/ Begleitungsbedarfs
- Sterbebegleitung in Voll- oder Teilfreistellung – bis 3 Monate
- Gesamtpflegezeiten bis 24 Monate möglich
- Kombination von Voll- und Teilfreistellungsansprüchen ist möglich!
- Pflegezeiten – eine nach der anderen, aber lückenlos! …
- Komplizierte Abfolgen: Ankündigungsfristen 3 Monate oder 8 Wochen
- Vorzeitige Beendigung genommener Pflegezeiten u.U. möglich
- Parallelen der Pflegefreistellung mit Elternzeit
- Gerichtliche Geltendmachung von Pflegezeiten
- Sonderkündigungsschutz für Pflegezeitler
- Befristete Ersatzeinstellung zu Vertretungszwecken
- Finanzielle Absicherung: Pflegeunterstützungsgeld; zinsloses Darlehen
- Gesetzliche Pflegezeiten - oder tarifliche Freistellungsansprüche?
Methode
Die unnötig kompliziert gestalteten Gesetze werden systematisch gegliedert und für den Praxisbedarf aufbereitet. Für Verwirrung sorgende Fehlerquellen werden entschärft. Vorhandene Parallelen zum Recht der Elternzeit 'Null' und Teilzeitarbeit in der Elternzeit erlauben manche Handlungsdirektive. Ausführliches Seminarscript, Anwendungsbeispiele und Übersichtsfolien.
Seminarzeit
9:00 bis 16:30 Uhr