Webinar: Nachtragsmanagement bei Architekten-, Ingenieur- und Fachplanerverträgen
Seminardetails
Teilnehmerkreis
Auftraggeber und Auftragnehmer sowie alle, die sich für dieses aktuelle Thema interessieren
Seminarziel
Kein Bauvorhaben kommt ohne Nachträge aus. Das gilt auch in Bezug auf die Tätigkeit von Architekten, Ingenieuren und Fachplanern. Gerade im Bereich der Planung und Bauüberwachung (und Bauoberleitung und örtlichen Bauüberwachung) steckt regelmäßig erhebliches Nachtragspotenzial, dass nicht selten unerkannt bleibt. Wenn es aber geltend gemacht wird, kann das zur erheblichen Teuerung eines Bauvorhabens führen. Der sichere Umgang mit dieser Materie ist daher für Auftraggeber und Auftragnehmer von erheblicher finanzieller Bedeutung. Die Schulung geht „Stück für Stück“ die hierzu einschlägigen „Spielregeln“ durch. Anhand zahlreicher Beispiele aus der Praxis wird gezeigt, wie Nachtragsforderungen möglichst vermieden werden, aber auch, wie berechtigter Anspruch auf Nachtragshonorar durchgesetzt wird.
Seminarschwerpunkte
Teil 1 - Ursprüngliche vertragliche Leistungspflichten des Objekt-Fachplaners
- „Grundregel“: Bedeutung und Inhalt von § 650 p BGB „Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen“ und § 633 BGB „Sach- und Rechtsmangel“
- Planungs- und Überwachungsziel als maßgebliches „Scharnier“ für den Erfolg (oder Misserfolg) von Nachtragsforderungen
- Dokumentation der Planungs- und Überwachungsziele im Vertrag (ggf. auch mittels Anlagen)
- Leitungs- und Direktionsbefugnis des Auftraggebers im Rahmen desselben Planungs-/ Überwachungsziels
- Honoraranspruch entsteht für die Erbringung von (ursprünglichen) – wenn diese vereinbart und vertragsgemäß erbracht sind - Leistungen
- „Schema“ Honorarermittlung für „prüffähige“ Abrechnung von Grundleistungen (§ 15 HOAI, § 650 g IV BGB)
- Achtung bei öffentlichen Auftraggebern: Gebot der sparsamen Haushaltsführung vs. vergaberechtliche Verpflichtung zur auskömmlichen Honorierung!
Teil 2 - Nachtragsmanagement (nur) bei Nachtragsleistung
- Nachtragshonorar, wenn Aufwand des Architekten, Ingenieurs, Fachplaner in planerischer und/ oder überwachender Natur usw. infolge Änderung des Planungs- und Überwachungsziels „anderer“ ist
- Anspruchsgrundlagen/ –voraussetzungen für Nachtragshonorar
- Vertragsregelung,
- „freiwillige“ Vereinbarung,
- Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 677, 683 BGB),
- Bereicherungsrecht (§ 812 BGB),
- Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB),
- „Nachtragsanordnung (§ 650 q Abs. 2 i. V. m. § 10 HOAI (für Grundleistung) bzw. § 632 BGB)
- § 650 q BGB „Anwendbare Vorschriften beim Architekten- und Ingenieurvertrag“
- § 650 b BGB „Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers“
- § 10 HOAI 2021 „Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs“
- Art und Weise sowie Inhalt der prüffähigen (Nachtrags-) Abrechnung
- 80 %–Regelung (§ 650 c Abs. 3 BGB) auch beim Architekten-/ Ingenieur-/ Fachplanervertrag?
Teil 3 - Fazit: Vermeidung/ Durchsetzung von Nachtragshonorar“
Methode
Vortrag unter Benutzung umfangreicher Begleitmaterialien
Seminarzeiten
09:00 Uhr - 16:00 Uhr